Nach dem Cannabisgesetz, das im März 2017 in Kraft getreten ist, darf jede Haus- und Fachärztin sowie jeder Haus- und Facharzt getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen. Indikation ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, für die keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder angewendet werden kann.
Für den Aufwand im Rahmen einer Verordnung von Medizinalcannabis stehen seit dem 1. Oktober 2017 drei GOPen (GOP 01460, GOP 01461, GOP 01626) für die ärztliche Vergütung zur Verfügung.
Für die Aufklärung der Patientin oder des Patienten über die verpflichtende Datenerhebung ist die GOP 01460 zu berechnen. Die Datenerfassung selbst sowie deren elektronische Übermittlung an das BfArM wird über die GOP 01461 abgerechnet.
Die Stellungnahme im Zuge des Genehmigungsverfahrens der GKV wird mit der GOP 01626 abgerechnet.
Für die Stellungnahme kann die GOP 01626 je Erstverordnung, jedoch begrenzt auf maximal viermal im Krankheitsfall, berechnet werden. Die Möglichkeit der mehrfachen Berechnung ist der Tatsache geschuldet, dass ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Medizinalcannabis (getrocknete Blüten, Extrakte oder Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol bzw. Nabilon) als eine neue Therapie gilt. Diese bedarf jeweils einer entsprechenden Beantragung und auch Stellungnahme der Ärztin oder des Arztes.
Dementsprechend ist auch die GOP 01461 mehrfach im Krankheitsfall berechnungsfähig, jedoch maximal nur viermal. Die Begrenzung auf den Krankheitsfall bringt Besonderheiten mit sich, da sich dieser auf den Zeitraum eines Jahres bezieht. Da in dieser Patientengruppe ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Medizinalcannabis keine Seltenheit ist, kann die GOP 01461 entweder nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie berechnet werden oder bei Beendigung der Therapie vor Ablauf eines Jahres zum Zeitpunkt des Therapieendes.
Die GOPen 01460 und 01461 können bis zum 31.03.2022 abgerechnet werden. Danach entfällt die verpflichtende Begleiterhebung.
Sie können die Verordnung von Medizinalcannabis auch über ein Privatrezept bzw. als IGe-Leistung abrechnen.
Im Download-Bereich finden Sie eine Informationsbroschüre zu diesem Thema.