Verordnung
2017 trat das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (umgangssprachlich Cannabisgesetz) in Kraft. Cannabisarzneimittel (nun auch Cannabisblüten und Rezepturarzneimittel) dürfen seitdem zulasten der GKV verordnet werden.
Sie können Medizinalcannabis auch über ein Privatrezept bzw. eine IGe-Leistung verordnen. Im Download-Bereich finden Sie eine IGeL-Broschüre mit den wichtigsten Punkten, die es zu beachten gilt.
Die Voraussetzungen für eine Verordnung
- Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor.
- Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht im Einzelfall nicht zur Verfügung oder kann nicht zur Anwendung kommen.
- Es besteht die Aussicht, dass sich der Krankheitsverlauf oder die Beschwerden durch die Therapie mit Medizinalcannabis spürbar bessern.
Das Prozedere einer Verordnung
- Vor einer Erstverordnung muss die/der Patient:in bei der entsprechenden GKV einen Antrag auf Genehmigung einer Cannabistherapie stellen.
- Wird der Antrag bewilligt, stellen Sie ein BtM-Rezept aus.
Wir haben für Sie einen Verordnungscheck erstellt, der Sie beim Genehmigungsverfahren unterstützen kann.
Das BtM-Rezept
- Bei der Verordnung von Cannabisblüten ist die Angabe der Sorte wichtig, etwa Cannabisblüten Medican Heri.
- Pro Patient:in sind bis zu zwei BtM-Rezepte innerhalb von 30 Tagen möglich. Dabei gelten gesetzlich vorgeschriebene Höchstmengen. Für Cannabisblüten sind es 100.000 mg innerhalb von 30 Tagen.
- Wird die Höchstmenge überschritten, muss dies mit „A“ gekennzeichnet werden. Für eine Notverschreibung notieren Sie den Buchstaben „N“ auf dem Rezept.
Die Verordnung in der PKV
Im Bereich der PKV gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt. Daher übernimmt die PKV häufig die Therapiekosten. Voraussetzung ist auch hier, dass die Verordnung mit einer medizinischen Indikation und Begründung erfolgt. Unabhängig davon muss auch in der PKV ein BtM-Rezept ausgestellt werden.
Mehr Informationen zur Verordnung finden Sie in unseren Servicematerialien im Downloadbereich.